Abgrenzungsposten für aktive latente Steuern

Abgrenzungsposten für aktive latente Steuern
Korrekturposten zu dem in der  Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) ausgewiesenen Steueraufwand (§ 274 II HGB). Liegt das handelsrechtliche Ergebnis niedriger als das steuerliche Ergebnis und gleicht sich der daraus resultierende zu hohe Steueraufwand voraussichtlich in späteren Geschäftsjahren aus, so darf in Höhe der geschätzten zukünftigen Steuerentlastung ein A.f.a.l.St. als  Bilanzierungshilfe auf der Aktivseite der Bilanz gebildet werden (Buchungsatz: A.f.a.l.St. an Steuern vom Einkommen und Ertrag). Dieser Posten ist unter entsprechender Bezeichnung gesondert auszuweisen und im Anhang zu erläutern; er ist aufzulösen, sobald die Steuerentlastung eintritt oder mit ihr voraussichtlich nicht mehr zu rechnen ist. Wird das Aktivierungswahlrecht für den A.f.a.l.St. in Anspruch genommen, so ist die  Ausschüttungssperre für Gewinne zu beachten. Neben dem Wahlrecht zur Aktivierung einer Bilanzierungshilfe gemäß § 274 II HGB besteht im Konzernabschluss gemäß § 306 HGB die Pflicht zur Bildung eines A.f.a.l.St., die sich im Wege der Konsolidierungsmaßnahmen ergeben.
- Vgl. auch  Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes.

Lexikon der Economics. 2013.

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